Satzung.
§ Titel A: Bezeichnung / Sitz / Geschäftsjahr
1. Bezeichnung
Es wird ein Verein der Bürger von Tchaoudjo gegründet, mit der Bezeichnung:
ADT (Action pour le Développement de Tchaoudjo = Aktion für die Entwicklung von Tchaoudjo) e.V.
2. Sitz
Als Sitz wird Nürnberg festgelegt. Sitz des Vereins soll in Zukunft das Stadtteilzentrum DESI sein.
Adresse: ADT e. V. c/o DESI, Brückenstraße 23, 90419 Nürnberg.
3. Vertretung durch Sektionen
Der Verein kann in den Bundesländern Deutschlands sowie in den anderen Ländern der Welt durch regionale oder lokale
Sektionen vertreten werden.
4. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein wird im Vereinsregister des Ortes seines Sitzes eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz e.V.
6. Er respektiert alle Vorschläge oder Anregungen seiner Mitglieder ohne Ansehen des Alters, der Rasse, des Geschlechts
oder Religion.
§ B: Ziele
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts" Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Diese Zwecke sind unter anderen:
1. Zusammenführung der Bürger und Sympathisierte von Tchaoudjo/Togo auf freiwilliger Basis für die Entwicklung der
Präfektur Tchaoudjo,
2. Förderung der Partnerschaft zwischen der Präfektur Tchaoudjo/Togo, den Nichtregierungsorganisationen, der Stadt,
dem Dorf Deutschlands oder anderer Länder der Welt.
3. Arbeit für ein gutes Einvernehmen und ein besseres gegenseitiges Kennen lernen der Völker der Welt,
4. Aufbau eines Netzes für Kommunikation und Austausch von Gedanken und Kulturen zwischen den Mitgliedern der Gruppe und
unseren Partnern,
5. Hilfeleistung in Tchaoudjo in folgenden Bereichen: Abschaffung gesundheitlicher Gefahren und Missstände, Gesundheit,
Bildung und Infrastruktur.
6. Einführung der Solidarität zwischen den Mitgliedern.
7. Integrationsarbeit der ausländischen Familien innerhalb der deutschen Gemeinschaft oder ihres Landes.
8. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ C: Aktionsmittel
Um diese Ziele zu erreichen, verfolgt der Verein folgende Absichten:
1. Regelmäßige Abstimmungen unter den Mitgliedern im Hinblick auf den Austausch von Gedanken und Informationen,
2. Anprangerung aller Praktiken, welche die Entwicklung der Präfektur Tchaoudjo behindern
3. Vorsprache bei den Verantwortlichen der zuständigen und oder freiwilligen deutschen Gemeinde oder anderer Länder der Welt
bezüglich der Notwendigkeit, der Präfektur Tchaoudjo/Togo zu helfen,
4. Förderung von Kontakten und gegenseitigen Besuchen zwischen der Präfektur Tchaoudjo und der deutschen Stadt,
anderen Nichtregierungsorganisationen oder dem deutschen Dorf, Veranstaltung von soziokulturellen abendlichen Treffen,
5. Zusammenarbeit mit Organisationen, welche die selben Ziele verfolgen, wie sie in § B dieser Satzung genannt sind,
6. Schaffung eines Ausschusses für Zusammenarbeit mit einer noch zu gründen Sektion mit Sitz in der Präfektur Tchaoudjo,
für einen reibungslosen Ablauf unserer Projekte, wobei dieser Ausschuss die Richtlinien des in Deutschland ansässigen
Vereins zu befolgen hat.
7. Jede Sektion muss in enger Zusammenarbeit mit dem Exekutivbüro, das in Nürnberg (Deutschland) basiert ist und den
Vertretern oder Mitarbeitern, die in Togo basiert sind, arbeiten.
§ D: Mitgliedschaft
1. Zusammenarbeit mit Organisationen, welche die selben Ziele verfolgen, wie sie in § B dieser Satzung genannt sind,
Der Verein hat zwei Kategorien von Mitgliedern:
- alle freiwillig engagierten, in Deutschland und in den anderen Ländern der Welt ansässigen Bürger der Präfektur Tchaoudjo,
- alle sonstigen Personen, die freiwillig für die Entwicklung von Tchaoudjo arbeiten.
1. Mitgliedereintritt
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an das Exekutivbüro zu richten. Dieses entscheidet über die Aufnahme mit Zustimmung
der Mitgliederversammlung.
2. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Tod
c) Ausschließung
d) Streichung aus der Mitgliederliste
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Exekutivbüro.
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund oder aufgrund der sechsmonatigen Beitragsrückstandes durch Beschluss des Rats
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Brief
bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Hauptversammlung zu.
Die Berufung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Exekutivbüro des
Vereins einzureichen.
Die Hauptversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Hauptversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf
Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Rats von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher
Mahnung mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen.
§ E: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- das Exekutivbüro,
- der Rat,
- die Hauptversammlung.
1. Das Exekutivbüro besteht aus:
- dem Generalsekretär
- dem stellvertretenden Generalsekretär,
- dem Schatzmeister
- dem stellvertretenden Schatzmeister
- dem Berichterstatter,
- dem Prüfer der Finanzverwaltung,
- dem Organisationsbeauftragten.
- dem Beauftragten der kulturellen und Integrations- Angelegenheiten,
- dem Beauftragten für Angelegenheiten der Frauen und der Erziehung der Kinder:
2. Der Rat besteht aus drei Personen.
§ F: Exekutivbüro
1. Der Generalsekretär gewährleistet die Leitung des Vereins gemäß den von der Hauptversammlung gegebenen Richtlinien
und den Entscheidungen des Rats und des Exekutivbüros. Er verpflichtet den Verein durch seine Unterschrift. Er ordnet
die Ausgaben an, er führt den Vorsitz bei den Sitzungen des Exekutivbüros Er kann die Protokolle und die auf der
Hauptversammlung gefassten Beschlüsse unterzeichnen. Bei eventuellen Projekten unterhält er die Kontakte mit dem in Togo
ansässigen Ausschuss für Zusammenarbeit.
2. Der stellvertretende Generalsekretär ersetzt den Generalsekretär, wenn dieser verhindert, abwesend oder in Urlaub ist.
Er befasst sich mit dem Sekretariat. Er zeichnet die Protokolle der Sitzungen des Exekutivbüros und der anderen
Hauptversammlungen gegen. Am Ende des Mandats legt er einen Ethikbericht über die Tätigkeiten vor. Er vertritt den
Verein zusammen mit dem Generalsekretär vor Behörden.
3. Der Schatzmeister Er ist mit der Kassenführung beauftragt. Er zeichnet zusammen mit dem Generalsekretär
die Ausgaben gegen, die der Verein vornimmt. Er legt zusammen mit dem Generalsekretär den Finanzbericht über alle
Ausgaben des Vereins vor.
4. Der stellvertretende Schatzmeister; er vertritt den Schatzmeister in seiner Schatzmeisterfunktion bei Behinderung
oder Abwesenheit.
5. Der Berichterstatter verfasst den Bericht der Hauptversammlungen und erstellt einen ausführlichen Bericht über die
in der Präfektur durchgeführten Projekte.
6. Der Organisationsbeauftragte unterstützt den Generalsekretär und den stellvertretenden Generalsekretär bei ihrer
Führungsaufgabe. Er ist mit der Verbreitung oder Weitergabe von Informationen unter den Vereinsmitgliedern beauftragt.
Er muss zu diesem Zweck die Probleme des Vereins erfassen und das Exekutivbüro diesbezüglich anrufen. Er befasst sich
mit der sachlichen Organisation der Versammlungen.
7. Der Prüfer der Finanzverwaltung überwacht streng die Führung der Konten. Er ist befugt, die Transparenz der
Geldein- und -ausgänge des Vereins zu kontrollieren.
Er vertritt den Berichterstatter in seiner Funktion bei Behinderung oder Abwesenheit.
8. Kultur- und Integrationsbeauftragte; Er beschäftigt sich mit den kulturellen und Integrations- Angelegenheiten.
9. Frauen- und Erziehungsbeauftragte; Er beschäftigt sich mit Angelegenheiten der Frauen und Erziehung der Kinder.
Er Beschäftigt sich für die Mietgliedssolidarität.
10. Aufgaben und Protokolle des Exekutivbüros
Der Generalsekretär und der stellvertretende Generalsekretär vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB. Jeder ist
einzelvertretungsberechtigt.
11. Freie Posten im Exekutivbüro
Falls durch Rücktritt oder längere Abwesenheit eines seiner Mitglieder ein Posten im Exekutivbüro frei wird,
kann das Büro, um seine Arbeit fortführen zu können, den freien Posten vorübergehend bis zur nächsten Hauptversammlung
einem Mitglied des Rats übertragen.
§ G: Rat
Der Rat besteht aus drei kompetenten Personen, die an den Sitzungen des Exekutivbüros teilnehmen und ihren Beitrag
an Ideen leisten, aber nimmt nicht an den Entscheidungen des Exekutivbüros teil. Sie können die Richtlinien der Arbeit
des Exekutivbüros vorschlagen. Sie kontrollieren die Funktion des Exekutivbüros. Die Mitglieder des Rats werden von
der Hauptversammlung gewählt. Es genügt die einfache Mehrheit.
§ H: Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie führt alle Mitglieder des Vereins zusammen,
sie legt die allgemeinen Richtlinien fest, sie verabschiedet den Ethikbericht und den Finanzbericht, sie ändert
die Satzung, sie ernennt und entlässt die Mitglieder des Exekutivbüros und des Rats
2. Die Hauptversammlung wird einmal alle drei Monate abgehalten. Sie kann zu einer außerordentlichen Sitzung
zusammentreten, wenn die Umstände dies erfordern. Datum, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung der ordentlichen Sitzung
müssen allen Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Datum schriftlich bekannt gegeben werden.
Eine außerordentliche Sitzung kann schriftlich mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Die Protokolle
und die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind entweder vom Generalsekretär oder vom stellvertretenden
Generalsekretär im Namen des Exekutivbüros zu unterschreiben.
3. Wahl des Exekutivbüros
Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Exekutivbüros. Wählbar sind alle Mitglieder, die regelmäßig an den
Aktivitäten des Vereins teilnehmen und mit der Beitragszahlung auf dem Laufenden sind. Das Exekutivbüro wird für
ein vierjähriges Mandat gewählt.
Title I: Bedingungen der Wählbarkeit.
1- Die Mitglieder des Büros und des Rates werden für eine Dauer von vier Jahren Mandat gewählt.
Sie können wieder gewählt werden.
2- Allein die Mitglieder, die weniger als vier nicht gerechtfertigte Abwesenheiten haben, und sechs Monate
Beitragsverspätungen von Mitgliedern des laufenden Mandats, sind als Mitglieder des Büros und des Rates wählbar.
3- Allein die Mitglieder, die höchstens vier nicht gerechtfertigte Abwesenheiten haben, und in der Regel davon mit
dem Beitrag wenigstens sechs Monate vor dem Ende des laufenden Mandats sind, haben das Recht auf Wahl; Ausgenommen:
die Mitgliedsfrauen und die Mitglieder, welche sich von dem Vereinssitz entfernt sind.
4- Jedes neue Mitglied ist erst nach 18 Monaten Vereinszugehörigkeit als aktives Mitglied wählbar.
§ J: Finanzquellen des Vereins
Die Finanzquellen des Vereins setzen sich zusammen aus den ordentlichen und außerordentlichen Beiträgen, Spenden und
Subventionen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
1. Mittel für die Solidarität der Mitglieder.
Zwanzig Prozent (20%), der ordentlichen Mitgliedsbeiträge wird für die Solidarität zwischen den Mitgliedern bestimmt.
2. Ordentliche Beiträge
Der ordentliche Beitrag der Mitglieder wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Exekutivbüros festgesetzt.
3. Außerordentliche Beiträge
Ein außerordentlicher Beitrag kann vom Exekutivbüro beschlossen werden, und zwar, wenn die Geldmittel des Vereins nicht
ausreichen würden, ein Projekt, das als vorrangig oder lebenswichtig erachtet wird, zu finanzieren. Alle Mitglieder sind
verpflichtet, diesen Beitrag, der stets einmalig ist, zu bezahlen.
4. Spenden und Subventionen
Spenden oder Subventionen, die dem Verein gewährt werden, dienen dem Zweck, die Durchführung der Ziele des Vereins
zu ermöglichen.
§ K: Ausgabenregeln
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ L: Änderungen der Satzung und Auflösung
1. Ergänzung der Satzung
Die Bestimmungen dieser Satzung können nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit der Hauptversammlung geändert werden.
2. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit der Hauptversammlung beschlossen werden.
Diese Versammlung muss speziell zu diesem Zweck einberufen werden. Der Beschluss über die Auflösung muss die
Bestimmungen über den Übergang des Vermögens des Vereins enthalten.
3. Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken
zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts
ausgeführt werden.
4. Nicht vorgesehene Fälle
Alle in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fälle werden von der Hauptversammlung geregelt.
5. Inkrafttreten dieser Satzung
Die Bestimmungen dieser Satzung treten mit Verabschiedung durch die Hauptversammlung in Kraft.
Die Mitgliederversammlung,
am 10.06.2007 in Nürnberg.